Das Regionalgericht nahm am 28. August 2017 Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete am 18. September 2017 auf eine Replik. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer beurteilt die Beschwerde als Einzelgericht (Art. 395 Bst. b der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).