Dagegen reichte der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 7. August 2017 Beschwerde ein. Er beantragte, Ziffer 1 sei aufzuheben, es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin in richterlich zu bestimmender Höhe zu entschädigen und das Honorar sei vom Kanton Bern zu übernehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 14. August 2017 auf eine Stellungnahme. Das Regionalgericht nahm am 28. August 2017 Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.