1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) wies das Kostenerlassgesuch von A.________ am 19. Juli 2017 ab, stundete ihm aber die Verfahrenskosten von CHF 3‘963.60 bis am 31. Dezember 2012. Das Regionalgericht verfügte am 26. Juli 2017 ergänzend dazu, dass das Honorar von Rechtsanwältin B.________ im Verfahren betreffend Kostenerlass vom Gesuchsteller getragen werde (Ziffer 1). Dagegen reichte der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 7. August 2017 Beschwerde ein.