Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 17 320 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin) Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Gesuchsteller/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Kostenerlass) Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 26. Juli 2017 (PEN 17 214/605) Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) wies das Kostenerlassgesuch von A.________ am 19. Juli 2017 ab, stundete ihm aber die Verfahrenskosten von CHF 3‘963.60 bis am 31. Dezember 2012. Das Regionalge- richt verfügte am 26. Juli 2017 ergänzend dazu, dass das Honorar von Rechtsan- wältin B.________ im Verfahren betreffend Kostenerlass vom Gesuchsteller getra- gen werde (Ziffer 1). Dagegen reichte der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwer- deführer), vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 7. August 2017 Be- schwerde ein. Er beantragte, Ziffer 1 sei aufzuheben, es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin in richterlich zu bestimmender Höhe zu entschädigen und das Ho- norar sei vom Kanton Bern zu übernehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 14. August 2017 auf eine Stel- lungnahme. Das Regionalgericht nahm am 28. August 2017 Stellung und beantrag- te sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete am 18. September 2017 auf eine Replik. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer beurteilt die Beschwerde als Ein- zelgericht (Art. 395 Bst. b der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerte Entschä- digung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Das Regionalgericht kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass das amtliche Honorar für das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren begli- chen worden sei. Das Erlassgesuch sei abgewiesen worden. Damit sei der Be- schwerdeführer unterlegen und es bestehe kein Grund für eine Übernahme seiner Anwaltskosten durch den Kanton Bern. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Erlassgesuch sei nicht im Rahmen des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, sondern vielmehr unabhängig davon gestellt worden. Betreffend das Erlass- bzw. Stundungsgesuch sei die Rechtsvertretung gestützt auf die Vollmacht vom 5. Juli 2017 tätig geworden und nicht im Rahmen der amtlichen Verteidigung. Zudem sei er als Gesuchsteller nicht vollständig unterlegen, da er nicht nur um Erlass, eventualiter Herabsetzung er- sucht habe, sondern subsidiär auch um Stundung. Diese sei vom Regionalgericht gutgeheissen worden. In analoger Anwendung der verwaltungsrechtlichen Bestim- mung von Art. 108 VRPG sei eine Parteienschädigung nach Massgabe des Unter- liegens bzw. des Obsiegens zu verteilen bzw. sei ihm für das Gesuch um Erlass bzw. Stundung eine Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung zu gewähren. 2 3.3 Das Regionalgericht führt in seiner Stellungnahme aus, Kostenerlasse würden nach den Regeln der StPO durchgeführt, Fragen der Verteidigung folglich nach Art. 128 ff. StPO. Es kommt zum Schluss, dass eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers weder notwendig (Art. 130 StPO) noch zur Wahrung seiner In- teressen im Sinn von Art. 132 StPO geboten war. 4. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Gemäss Art. 416 StPO gelten die Bestimmungen des 10. Titels (Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung) für alle Verfahren nach diesem Gesetz. Die StPO enthält keine separate Kostenregelung für das Verfahren auf Kostenerlass. Da es sich um ein Verfahren nach StPO handelt, müssen auch für die Frage der Entschädigung die Bestimmungen in der StPO (analog) herangezogen werden. Anspruch auf Ent- schädigung besteht folglich, wenn das Gesuch zumindest teilweise gutgeheissen wurde (vgl. Art. 429 StPO). Die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer vom Regionalgericht antragsgemäss gestundet. Grundsätzlich besteht damit An- spruch auf eine anteilsmässige Entschädigung. Entschädigt werden gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 416 StPO die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO übernimmt der Staat die Vertretungskosten nur, sofern (und soweit) tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dies rechtfertigen. Der Beizug eines Wahlverteidigers muss aber nicht geradezu geboten sein, um als an- gemessene Ausübung der Verfahrensrechte gelten zu können, zumal es um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Auch bei blossen Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten selbst zu tragen hat. Beim Entschädigungsentscheid zu berücksichtigen sind - neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls - insbesondere die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1410/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). 5. Für den Entschädigungsanspruch ist damit nicht entscheidend, ob die Vorausset- zungen für eine notwendige oder amtliche Vertretung vorliegen. Der Beschwerde- führer ersuchte denn auch nicht um die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes. Dies ändert am Ausgang des Verfahrens aber nichts. Bei Verfahren um Kostenerlass bzw. Stundung stellen sich in der Regel keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Entsprechend handelt es sich bei den Gesuchen um Kostenerlass bzw. Stundung fast ausschliesslich um Laieneingaben. Das sinngemässe Begeh- ren, keine Kosten tragen zu müssen, reicht bereits aus. Sollten Unterlagen fehlen, wird den Gesuchstellern von der zuständigen Behörde Frist angesetzt, um diese nachzureichen. Auch das Gesuch des Beschwerdeführers weist keine rechtliche oder tatsächliche Komplexität auf, die den Beizug eines Anwaltes als geboten er- scheinen lässt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es beim Kostenerlass nicht mehr um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ih- 3 ren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht und ein Kostenerlass- gesuch auch mehrmals gestellt werden kann. Vom Beschwerdeführer darf ohne weiteres erwartet werden, dass er ohne anwaltliche Unterstützung in der Lage ist, um Erlass, Herabsetzung oder Stundung der Verfahrenskosten zu ersuchen und die massgebenden Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzurei- chen. Eine angemessene Ausübung von Verfahrensrechten liegt nicht vor. Die Entschä- digung wurde zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art 428 Abs. 1 StPO). In Anbetracht der eingeschränkten wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit sowie der bereits zu bezahlenden Verfahrenskosten wird auf eine Kostenerhebung verzichtet (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 3 zu Art. 425 StPO sowie SCHMID, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N. 4 zu Art. 425 StPO). 4 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsiden C.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt D.________ (BJS 16 13509/27182) Bern, 15. November 2017 Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5