_ ist. Dasselbe gilt hinsichtlich des angeblich vorsätzlichen Handelns der Beschuldigten. 8.5 Die Beschwerde ist abzuweisen. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten haben Anrecht auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese Entschädigung trägt praxisgemäss der Kanton Bern und wird auf pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.