Die Arglist ergibt sich offensichtlich auch nicht daraus, dass sich die Beschuldigten angeblich «abgesprochen» und «gemeinsam» den im Jahr 2001 stattgefundenen Hangrutsch sowie die drei Schreiben verschwiegen haben. Dies gilt umso mehr, als einerseits die Problematik der erfolgten Senkung der Strasse und des Trottoirs oberhalb des Wohnhauses im Kaufvertrag niedergeschrieben ist und andererseits die Beschwerdeführerin vor dem Kauf der Liegenschaft professionelle Hilfe beigezogen und sich gestützt darauf bei der Gemeinde informiert hatte.