Mit dem Satz im Kaufvertrag vom 26. Juni 2007, «Die Verkäuferschaft versichert der Käuferschaft, dass ihr keine verdeckten Mängel bekannt sind», kann dementsprechend keine Arglist begründet werden, da es sich – wenn überhaupt – bloss um eine einfache Lüge handelt. Die Arglist ergibt sich offensichtlich auch nicht daraus, dass sich die Beschuldigten angeblich «abgesprochen» und «gemeinsam» den im Jahr 2001 stattgefundenen Hangrutsch sowie die drei Schreiben verschwiegen haben.