Daran änderte sich selbst dann nichts, wenn die Beschwerdeführerin – was trotz der Notiz des Beschuldigten oben rechts auf dem fraglichen Brief möglich erscheint – bis im März 2017 vom Schreiben der E.________ Architektur vom 22. Januar 2003 keine Kenntnis hatte. Arglist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt nur vor, wenn sich der Täter betrügerischer Machenschaften oder Lügengebäuden bedient. Schlichte Lügen oder plumpe Tricks genügen nicht.