Dennoch kann auch in Kenntnis und Berücksichtigung des 2016 stattgefundenen Wasserschadens (und der damit verbundenen Kosten für die Beschwerdeführerin) eindeutig konstatiert werden, dass keine strafrechtliche Verfehlung der Beschuldigten vorliegt. Daran änderte sich selbst dann nichts, wenn die Beschwerdeführerin – was trotz der Notiz des Beschuldigten oben rechts auf dem fraglichen Brief möglich erscheint – bis im März 2017 vom Schreiben der E.________ Architektur vom 22. Januar 2003 keine Kenntnis hatte.