eindeutig keine strafrechtliche Relevanz zu erkennen ist. Die Beschwerdekammer versteht zwar grundsätzlich, dass die Situation betreffend die möglichen Probleme mit der Hanglage und dem Wasserlauf für die Beschwerdeführerin unbefriedigend ist. Dennoch kann auch in Kenntnis und Berücksichtigung des 2016 stattgefundenen Wasserschadens (und der damit verbundenen Kosten für die Beschwerdeführerin) eindeutig konstatiert werden, dass keine strafrechtliche Verfehlung der Beschuldigten vorliegt.