8 Replik abzuhandeln, soweit sich diese zum Streitgegenstand äussern und sie sich nicht bereits durch die einlässliche Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet erwiesen haben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten haben korrekt begründet, weshalb im vorliegenden Sachverhalt (im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO) eindeutig keine strafrechtliche Relevanz zu erkennen ist.