397 Abs. 1 StPO). 8.4 In der Sache kann auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 5). Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen an und vermeidet es deswegen, dieselben juristischen Argumente mit anderen Worten wiederzugeben. Es verbleibt, die zusätzlichen Darlegungen der Beschwerdeführerin in der