306 Abs. 1 StPO). Es ist nicht ersichtlich, wieso die – von der Beschwerdeführerin mit diversen Unterlagen bediente – Polizei oder die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme der Beschwerdeführerin hätten durchführen sollen. Aus denselben Überlegungen ist denn auch ihr Antrag abzuweisen, von der Beschwerdekammer persönlich einvernommen zu werden (vgl. Beschwerdeschrift, letzte Seite unten). Dazu kann festgehalten werden, dass das Beschwerdeverfahren nach StPO in aller Regel schriftlich durchgeführt wird (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). 8.4