Die Erkundigung ist somit nicht als verfahrenseröffnende Untersuchungshandlung zu qualifizieren, weshalb eine Nichtanhandnahme des Verfahrens als zulässig erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3.2). 8.3 Soweit die Beschwerdeführerin moniert, nie polizeilich einvernommen worden zu sein, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren, wie gesehen, nicht eröffnet. Die Polizei hat den Beschuldigten im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahren nur einvernommen, um den Sachverhalt festzustellen (vgl. Art. 306 Abs. 1 StPO).