Zunächst ist aus formeller Sicht festzustellen, dass sich die Staatsanwaltschaft nach Eingang des Anzeigerapports dazu entschieden hat, bei der Gemeinde J.________ nachzufragen, ob es überhaupt je zu einem Garantiefall gekommen ist. Es handelt sich hierbei jedoch um eine blosse Ermittlungshandlung, wie sie auch von der Polizei ohne weiteres hätte vorgenommen werden können. Die Erkundigung ist somit nicht als verfahrenseröffnende Untersuchungshandlung zu qualifizieren, weshalb eine Nichtanhandnahme des Verfahrens als zulässig erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3.2).