SR 311) macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 8.2 Zunächst ist aus formeller Sicht festzustellen, dass sich die Staatsanwaltschaft nach Eingang des Anzeigerapports dazu entschieden hat, bei der Gemeinde J.________ nachzufragen, ob es überhaupt je zu einem Garantiefall gekommen ist.