310 StPO). Bei der Beurteilung, ob ein konkreter Sachverhalt einen Straftatbestand erfüllt oder nicht, kommt der Staatsanwaltschaft ein Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 4.1). Nach Art. 146 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.