a StPO soll grundsätzlich auf Fälle beschränkt sein, die sowohl sachverhaltsmässig als auch rechtlich klar erscheinen. Es muss aufgrund des Grundsatzes in dubio pro duriore offensichtlich sein, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder (mangels Erfüllung der Prozesserfordernisse) nicht bestraft werden kann. Fällt der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt nicht unter eine Strafnorm, so darf das Verfahren nicht an die Hand genommen werden (OMLIN, Basler Kommentar StPO; 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 310 StPO).