7 8. 8.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO wird die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme nach Massgabe von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO soll grundsätzlich auf Fälle beschränkt sein, die sowohl sachverhaltsmässig als auch rechtlich klar erscheinen.