Die Beschuldigten hätten die Beschwerdeführerin nicht über etwas täuschen können – und schon gar nicht arglistig –, wovon sie selber keine Kenntnis hätten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe einen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 18‘269.30 gehabt, da aufgrund des Wasserschadens 2016 der Garten und die Hausfassade hätten saniert werden müssen. Indes müsse der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen. Die Beschwerdeführerin habe die Vermögensverschiebung zugunsten der Bauunternehmer veranlasst. Entsprechend hätten sich die Beschuldigten nicht bereichert.