Die genauen Ursachen, warum die Senkung erfolgt sei, sowie die tatsächlichen Reparaturarbeiten seien den Beschuldigten nicht bekannt gewesen. Sie hätten lediglich gewusst, dass sich die Strasse und das Trottoir oberhalb des Wohnhauses gesenkt hätten. Dies sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt und im Kaufvertrag festgehalten worden. Die Beschuldigten hätten die Beschwerdeführerin nicht über etwas täuschen können – und schon gar nicht arglistig –, wovon sie selber keine Kenntnis hätten.