7. In der Duplik ergänzen die Beschuldigten im Wesentlichen, hinsichtlich der Schäden fünf respektive neun Jahre nach dem Liegenschaftskauf trage die Beschwerdeführerin die Gefahr für höhere Gewalt. Die neu von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel führten nicht zu einer anderen Beurteilung der relevanten Umstände. Die Liegenschaft sei von den Beschuldigten erst gekauft worden, nachdem die Senkung und die Reparaturarbeiten erfolgt gewesen seien. Die genauen Ursachen, warum die Senkung erfolgt sei, sowie die tatsächlichen Reparaturarbeiten seien den Beschuldigten nicht bekannt gewesen.