Die Behebung der Verwerfungen wäre Bestandteil der Garantieverlängerung gewesen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten seien falsch. Das Dokument sei nie offengelegt worden. Andernfalls wäre es im Kaufvertrag der Liegenschaft erwähnt worden. Die Beschuldigten hätten in stiller Vereinbarung den Hangrutsch und alle damit in direkt kausalem Zusammenhang stehenden Dokumente verschwiegen. Sie hätten wissentlich und willentlich gehandelt. Der damals eingesetzte Notar sei anlässlich eines Termins im März 2017 konsterniert gewesen. Er habe ihr geraten, den Ablauf der Verjährungsfrist verzögern zu lassen.