_ vor dem Liegenschaftskauf betreffend Zuständigkeit des Unterhalts von Strasse und Trottoir hätten auf dem Rat ihres beigezogenen Architekten basiert. Indem die Beschuldigten den Satz «Die Verkäuferschaft versichert der Käuferschaft, dass ihr keine verdeckten Mängel bekannt sind» unterschrieben hätten, hätten sie ihre Unaufrichtigkeit und die arglistige Täuschung manifestiert. Sollte die Strasse oberhalb ihrer Liegenschaft abrutschen, würde sie auch heute noch für die Folgen des Hangrutsches im Jahr 2001 verantwortlich gemacht werden. Ein Hangrutsch könne nicht ausgeschlossen werden.