Aber sie erkläre nicht, inwiefern ihr dadurch ein Vermögensschaden entstanden sei. Die Beschuldigten hätten nicht wissentlich und willentlich die strittigen Schreiben [nicht erwähnt]. 6. In der Replik legt die Beschwerdeführerin erneut ihre Sicht der Dinge in umfassender Weise dar. Im Wesentlichen bringt sie vor, sie sei davon ausgegangen, Gelegenheit zu einer polizeilichen Einvernahme zu erhalten. Dabei hätte sie die Zu-