Auch die E.________ Architektur schreibe von «Absenkungen (des) Trottoir(s)» (Schreiben der E.________ Architektur vom 22. Januar 2003). Es lägen mithin kein Lügengebäude, keine Machenschaften, keine qualifizierte Lüge und damit keine Arglist vor. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt habe, hätten die Beschuldigten den Schadenfall aus dem Jahr 2001 offensichtlich nicht verschwiegen, da er ausdrücklich im Kaufvertrag erwähnt werde. Die Beschwerdeführerin mache wiederholt geltend, ihr seien die strittigen Schreiben nicht ausgehändigt worden. Aber sie erkläre nicht, inwiefern ihr dadurch ein Vermögensschaden entstanden sei.