Die Beschuldigten hätten bezüglich der strittigen Schreiben nicht arglistig gehandelt. Auf der einen Seite behaupte die Beschwerdeführerin, sie habe keine Kenntnis gehabt von den Schreiben der Gemeinde J.________ vom 7. September 2001, der K.________ AG vom 17. September 2001 sowie der E.________ Architektur vom 22. Januar 2003. Auf der anderen Seite mache sie geltend, eine Senkung von Strasse und Trottoir habe nie stattgefunden (vgl. Beschwerdeschrift S. 2 Mitte). Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich.