Architektur gehabt habe, habe das ebenfalls nicht zu einem Irrtum bei der Beschwerdeführerin geführt, der kausal für eine Vermögensdisposition und für einen Vermögensschaden gewesen wäre. Die Schreiben würden davon handeln, dass die beiden Unternehmen – entgegen der gesetzlichen Regelung – Garantien übernehmen würden. Die Garantieübernahmen stellten im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs einen Vorteil für die Hauseigentümer und damit für die Beschwerdeführerin dar. Die Beschuldigten hätten bezüglich der strittigen Schreiben nicht arglistig gehandelt.