679 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). Wenn sich also die Gemeinde J.________ gegenüber den Grundeigentümern der Überbauung F.________ Schadenersatzansprüche vorbehalte, dann gemäss Art. 679 ZGB. Das Schreiben vom 7. September 2001 der Einwohnergemeinde J.________ sei dagegen nicht haftungsbegründend. Falls die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Liegenschaftskaufs keine Kenntnis der Schreiben der K.________ AG und der E.________ Architektur gehabt habe, habe das ebenfalls nicht zu einem Irrtum bei der Beschwerdeführerin geführt, der kausal für eine Vermögensdisposition und für einen Vermögensschaden gewesen wäre.