5 schaftskaufs keine Kenntnis gehabt hätte von den strittigen Schreiben, so habe das bei der Beschwerdeführerin nicht zu einem Irrtum geführt. Ein Irrtum sei die Fehlvorstellung über Tatsachen. Falls die Beschwerdeführerin beim Liegenschaftskauf von diesen Schreiben keine Kenntnis gehabt hätte, so habe das nicht zu einer Fehlvorstellung über Tatsachen geführt. Dass der Eigentümer eines Grundstücks für Schäden hafte, die von seinem Grundstück ausgingen, stehe in Art. 679 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB;