Offenbar habe es auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin 2016 einen Wasserschaden gegeben (S. 3 Ziff. 2 Beschwerdeschrift). Die genauen Umstände dieses Schadens seien den Beschuldigten nicht bekannt. Der Wasserschaden sei hier auch nicht relevant, denn er habe sich im Jahr 2016 ereignet, also neun Jahre nach Abschluss der Vereinbarung über den Liegenschaftskauf. Eine Kausalität zwischen der Senkung von Strasse und Trottoir im Jahr 2001 und dem Wasserschaden im Jahr 2016 bestehe offensichtlich nicht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Liegen-