5. Die Beschuldigten führen aus, es bestehe keine Strafrechtsrelevanz. Die Beschwerdeführerin rüge, von der Polizei nicht einvernommen worden zu sein. Es sei darauf hinzuweisen, dass sie bisher anwaltlich vertreten gewesen sei. Sie hätte jederzeit den Beweisantrag stellen können, dass sie einvernommen werde. Einen solchen Beweisantrag habe sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt. Gemäss Art. 16 Abs. 2 StPO führe die Staatsanwaltschaft die Untersuchung. Es bestehe keine Pflicht, die Privatklägerschaft einzuvernehmen. Offenbar habe es auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin 2016 einen Wasserschaden gegeben (S. 3 Ziff.