Komme hinzu, dass ein Hangrutsch während der Bauphase nicht automatisch zu einer Wertminderung der anschliessend fertiggestellten Liegenschaft führe, wie dies die Beschwerdeführerin zu konstruieren versuche. Der Tatbestand des Betrugs sei offensichtlich nicht erfüllt und die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden, weshalb sich die dagegen geführte Beschwerde als unbegründet erweise, soweit sie überhaupt auf den Kern der Fragestellung abziele und nicht von Vornherein Lebenssachverhalte beschlage, die für das vorliegende Strafverfahren irrelevant seien.