Strafrechtlich gesehen fehle es jedoch offensichtlich an der Täuschung oder absichtlichen Unterdrückung wesentlicher Tatsachen ebenso wie an der Arglist und der Bereicherungsabsicht. Komme hinzu, dass ein Hangrutsch während der Bauphase nicht automatisch zu einer Wertminderung der anschliessend fertiggestellten Liegenschaft führe, wie dies die Beschwerdeführerin zu konstruieren versuche.