Weiter bringe sie vor, sie hätte die Liegenschaft nie gekauft, hätte sie gewusst, dass es seinerzeit zu einem derartigen Hangrutsch gekommen sei. Hier handle es sich jedoch um ein rein zivilrechtliches Thema und um die Frage, ob dieser nun nachträglich geltend gemachte subjektiv wesentliche Vertragspunkt für die Verkäuferschaft erkennbar gewesen sei und einen Grundlagenirrtum darstelle. Strafrechtlich gesehen fehle es jedoch offensichtlich an der Täuschung oder absichtlichen Unterdrückung wesentlicher Tatsachen ebenso wie an der Arglist und der Bereicherungsabsicht.