Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Anzeige ausgeführt, es würde ihren finanziellen Ruin bedeuten, gegenüber der Gemeinde haftbar gemacht zu werden. Dieses Risiko bestehe jedoch offensichtlich nicht, was der Beschwerdeführerin bereits lange Zeit vor Einreichung der Strafanzeige mehrfach durch die Gemeinde J.________ bestätigt worden sei. Weiter bringe sie vor, sie hätte die Liegenschaft nie gekauft, hätte sie gewusst, dass es seinerzeit zu einem derartigen Hangrutsch gekommen sei.