Zusammenhang gebracht werden könnten. Ein finanzielles Risiko für die Beschwerdeführerin in Form allfälliger Haftbarkeit habe im Erwerbszeitpunkt der Liegenschaft nicht bestanden, da die rechtliche Situation seit mehreren Jahren geregelt gewesen sei und – soweit aus den Unterlagen ersichtlich – nie zu Diskussionen mit der seinerzeit zu Schaden gekommenen Gemeinde geführt hätten. Zudem fehle es an der finanziellen Schädigung: Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Anzeige ausgeführt, es würde ihren finanziellen Ruin bedeuten, gegenüber der Gemeinde haftbar gemacht zu werden.