4 Daher sei erstellt, dass es bereits am Element der Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zwecks arglistiger Vermögensschädigung fehle. Die verschwiegene Tatsache des seinerzeitigen Hangrutsches habe von den Beschuldigten zumindest aus strafrechtlicher Sicht nicht als entscheidwesentliches und daher erwähnenswertes Kriterium erachtet werden müssen, da er sich während der Bauarbeiten und somit vor Fertigstellung der verkauften Liegenschaft ereignet gehabt habe und seither keinerlei Komplikationen mehr aufgetreten seien, die mit diesem Ereignis in unmittelbaren adäquat kausalen Zusammenhang gebracht werden könnten.