Dass der Beschwerdeführerin die Schreiben effektiv unbekannt gewesen seien, müsse sodann angezweifelt werden, weil sie ihren Ausführungen zufolge noch vor der Verschreibung der Liegenschaft mit dem damaligen Gemeindepräsidenten von J.________ Kontakt aufgenommen habe und sich am 26. Juni 2007 (Tag der notariellen Verschreibung der Liegenschaft) telefonisch von diesem habe bestätigen lassen, dass die L.________-Strasse im Eigentum der Gemeinde J.________ stehe und die Gemeinde für Unterhaltsarbeiten aufkomme.