Es habe zum Erwerbszeitpunkt weder ein verdeckter noch ein offener Sach- oder Rechtsmangel am Verkaufsobjekt vorgelegen. Damit sei unerheblich, ob die Beschuldigten der Beschwerdeführerin die drei Schreiben je ausgehändigt hätten oder nicht, denn es sei bereits erstellt gewesen, dass die Grundeigentümer wie auch die Rechtsnachfolger keine Haftung gegenüber der Gemeinde J.________ treffen würde. Dass der Beschwerdeführerin die Schreiben effektiv unbekannt gewesen seien, müsse sodann angezweifelt werden, weil sie ihren Ausführungen zufolge noch vor der Verschreibung der Liegenschaft mit dem damaligen Gemeindepräsidenten von J.______