besagter Unternehmung auf dem Briefpapier der E.________ Architektur am 22. Januar 2003. Jeder der damals betroffenen Grundeigentümer, wozu auch die Beschuldigten gehörten, hätte somit gutgläubig davon ausgehen dürfen, von der Gemeinde J.________ nicht mehr für allfällige sich verschlimmernde oder neu auftretende Schäden an der L.________-Strasse und am Trottoir belangt zu werden. Die rechtliche Situation sei also geklärt gewesen, als die Beschwerdeführerin im Juni 2007 eine der betroffenen Liegenschaften erworben habe. Es habe zum Erwerbszeitpunkt weder ein verdeckter noch ein offener Sach- oder Rechtsmangel am Verkaufsobjekt vorgelegen.