vom 7. September 2001, in welchem unter Ziff. 3 ausgeführt worden sei, durch Abrutsche der Baugrubenböschungen und durch Grabarbeiten für die Werkleitungen hätten sich während der Bauarbeiten in der Strasse und insbesondere im Trottoir Risse und Absenkungen gebildet. Die Gemeinde habe sich damals vorerst vorbehalten, für die Finanzierung der sich daraus allenfalls ergebenden Sanierungsarbeiten Rückgriff auf die Grundeigentümer der Überbauung «F.________» zu nehmen.