Es treffe entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass der im Kaufvertrag erwähnte «Schaden» betreffend die über der erworbenen Liegenschaft verlaufende Gemeindestrasse und das Trottoir frei erfunden sei. Unter «Gewährleistung» sei vermerkt, der Käuferschaft sei bekannt, dass sich die Strasse und das Trottoir oberhalb des Wohnhauses gesenkt hätten. Dies entspreche – wenn auch in vereinfachter Form – dem Inhalt des Schreibens der Gemeinde J.________ vom 7. September 2001, in welchem unter Ziff.