Dass er sie nicht dazu veranlasst habe nachzufragen, ob es während der damals rund sechs Jahre zurückliegenden Bauphase zu Komplikationen wie Hangrutschen und dergleichen gekommen sei, dürfe als Beleg dafür gewertet werden, dass er diese Kenntnisse als nicht erforderlich eingestuft habe, um eine gehörige Beratung seiner Klientin hinsichtlich der Bausubstanz machen zu können. Es treffe entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass der im Kaufvertrag erwähnte «Schaden» betreffend die über der erworbenen Liegenschaft verlaufende Gemeindestrasse und das Trottoir frei erfunden sei.