Dass es seit der Erstellung der Überbauung zu weiteren Hangrutschen gekommen wäre, werde von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt. Der anlässlich der Bauarbeiten im Jahre 2001 aufgetretene Hangrutsch, der unter anderem zur Errichtung einer Stützmauer geführt habe, die ursprünglich laut Beschwerdeführerin nicht geplant gewesen sei, in jedem Fall aber ihren Zweck erfüllt zu haben scheine, könne somit nicht als verdeckter Mangel qualifiziert werden, da er sich zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Häuser bereits in keiner Weise mehr negativ auf die Hangstabilität, die Bausubstanz und die Wohnqualität ausgewirkt habe.