4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, ein Hangrutsch im Zusammenhang mit dem Aushub zwecks Erstellung von Bauten in Hanglage weise keinen Seltenheitswert auf. Aus demselben Grund sei ein aufgetretener Hangrutsch jedoch mittels baulicher Massnahmen problemlos stabilisierbar. Es treffe nicht zu, dass eine Baute bereits darum an Wert einbüsse, weil es während ihrer Errichtung zu einem Hangrutsch gekommen sei. Massgebend sei vielmehr, ob sich die Lage stabilisieren lasse. Dass es seit der Erstellung der Überbauung zu weiteren Hangrutschen gekommen wäre, werde von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt.