Das Schreiben der Gemeinde aus dem Jahre 2001 habe er nicht thematisiert. Den Beschuldigten seien die verdeckten Mängel bekannt gewesen. Die Beschuldigten hätten also anlässlich des Liegenschaftsverkaufs einen Betrug begangen. Sie hätten der Beschwerdeführerin den Hangrutsch verschwiegen, der sich anlässlich der Erstellung der Überbauung «F.________» im Jahre 2001 ereignet habe. Die Arglist bestehe darin, dass die Beschuldigten ihr das Schreiben der Gemeinde J.________ vom 7. September 2001, das Schreiben der Baugenossenschaft zur Förderung von preisgünstigem Wohneigentum vom 17. September 2001 sowie das Schreiben der E.___