In Kenntnis über diesen Schaden und die dazugehörige Haftung gegenüber der Gemeinde im Falle weiterer Erdbewegungen hätte die Beschwerdeführerin die Liegenschaft nie gekauft. Anlässlich der Liegenschaftsbesichtigung, die sie in Begleitung des von ihr beigezogenen Architekten durchgeführt habe, hätten die Strasse und das Trottoir oberhalb der Liegenschaft keine aussergewöhnlichen Auffälligkeiten aufgewiesen. Der frühere Hangrutsch sei für den beigezogenen Architekten optisch unmöglich feststellbar gewesen. Weder ihr Architekt noch sie hätten Anlass gehabt, nach aussergewöhnlichen Ereignissen zu forschen.