2 senkt hätten, stelle eine erfundene Behauptung dar. Die Beschuldigten hätten diesen Schaden vorgeschoben, um den tatsächlichen Schaden aus dem Jahre 2001 zu verschweigen. Ziel der Beschuldigten sei es gewesen, einen Hangrutsch und die damit einhergehende massive Destabilisierung des Terrains zu verheimlichen, um einer Wertverminderung der Liegenschaft vorzubeugen. In Kenntnis über diesen Schaden und die dazugehörige Haftung gegenüber der Gemeinde im Falle weiterer Erdbewegungen hätte die Beschwerdeführerin die Liegenschaft nie gekauft.