So seien ihr, der Beschwerdeführerin, weder das erwähnte Schreiben der Gemeinde J.________ noch jenes der Baugenossenschaft noch die Garantieverlängerung der E.________ Architektur zur Kenntnis gebracht worden. Ihr seien falsche Tatsachen vorgespiegelt worden, als es zum Verkauf der Liegenschaft J.________-Grundbuchblatt Nr. ________ gekommen sei. Der im Kaufvertrag vom 26. Juni 2007 von Notar G.________ unter Ziff. II/2/b erwähnte Schaden, wonach sich die Strasse und das Trottoir oberhalb des Wohnhauses ge-